Am 22. März 2024 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 558 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel verfügte der Verfahrensleiter am 30. April 2024, auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft werde eingetreten (pag. 594 f.).