3 Mit Berufungserklärung vom 26. Januar 2024 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Sanktionenpunkt (Strafzumessung, pag. 550 f.). Am 5. März 2024 teilte sie mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu verlangen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 556 f.). Am 22. März 2024 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag.