Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, die schriftliche Urteilsbegründung sei der Generalstaatsanwaltschaft nur via E-Mail zugestellt worden, und retournierte den zweiten Band der amtlichen Akten an die Vorinstanz zwecks rechtsgültiger Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung an die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 540 f.). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz der Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (pag. 546 f.).