460 f.). In der Berufungserklärung vom 25. Januar 2024 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldspruch sowie die entsprechenden Sanktions-, Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 522 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, die schriftliche Urteilsbegründung sei der Generalstaatsanwaltschaft nur via E-Mail zugestellt worden, und retournierte den zweiten Band der amtlichen Akten an die Vorinstanz zwecks rechtsgültiger Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung an die Generalstaatsanwaltschaft (pag.