ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________, schuldig erklärt, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 51, 123 Ziff. 2 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: