3 Aufwand resp. im Umfang von CHF 4'342.45 rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bezüglich den auf das vorliegende Neubeurteilungsverfahren entfallenden Aufwand, ausmachend CHF 194.60, entfällt die Rückzahlungspflicht, da dieses durchgeführt werden musste, weil die Kammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (resp. Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren) entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts fälschlicherweise nicht guthiess.