(Urteil vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 122), verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert. Da auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (die Vorinstanz bezeichnet ihn als "vermutlich mittellos"), hat die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gutzuheissen.