2 Diagnose kommt, dieses kritisiert, und die BVD die Massnahme gestützt auf die Einschätzungen des Zweitgutachters aufhoben, kann nicht gesagt werden, dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Da die Ergreifung von (nicht aussichtslosen) Rechtsmitteln zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publ.