Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Unzweifelhaft liegt angesichts der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Bagatellfall vor. Insbesondere mit Blick darauf, dass das Zweitgutachten zu einer vom Erstgutachten abweichenden