6. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil Folgendes (pag. 517 f. E. 6.4): Betreffend die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz in der Hauptsache auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern.