1. Das Bundesgericht hiess mit seinem Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 die gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 16. März 2023 (SK 22 255) gerichtete Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) teilweise gut. Es hob die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurück. Soweit weitergehend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.