Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 118 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. April 2022 betreffend Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. No- vember 2019 (SK 19 110 + 111) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Neubeurteilung des Beschlusses der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023 (SK 22 255) Erwägungen: I. 1. Das Bundesgericht hiess mit seinem Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 die gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 16. März 2023 (SK 22 255) gerichtete Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) teilweise gut. Es hob die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung bzw. zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und der damit verbunde- nen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurück. So- weit weitergehend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 2. Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts eröffnete die Kammer ein Neubeur- teilungsverfahren (SK 24 118) und räumte dem Gesuchsteller Gelegenheit ein, in- nert gesetzter Frist zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge sowie zur Kosten- und Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen und die ent- sprechende Kostennote einzureichen (pag. 535). 3. Der Gesuchsteller reichte daraufhin keine Stellungnahme ein, worauf der Schrif- tenwechsel als abgeschlossen erachtet und er erneut aufgefordert wurde, eine Kostennote einzureichen (pag. 539). 4. Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für das Revisionsverfahren ein (pag. 547 ff.). Eine Kopie derselben wurde mit Ver- fügung vom 22. April 2024 der Generalstaatsanwaltschaft bzw. Gesuchsgegnerin zugestellt (pag. 569 f.). II. 5. Zur Zuständigkeit der Kammer und zur Legitimation des Gesuchstellers wird auf den Beschluss der Kammer vom 16. März 2023 verwiesen (amtliche Akten SK 22 255; pag. 409 f.). III. 6. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil Folgendes (pag. 517 f. E. 6.4): Betreffend die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erweist sich die Beschwerde als begrün- det. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz in der Hauptsache auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Stand- punkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Unzweifelhaft liegt angesichts der angeord- neten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Bagatellfall vor. Ins- besondere mit Blick darauf, dass das Zweitgutachten zu einer vom Erstgutachten abweichenden 2 Diagnose kommt, dieses kritisiert, und die BVD die Massnahme gestützt auf die Einschätzungen des Zweitgutachters aufhoben, kann nicht gesagt werden, dass das Revisionsgesuch von vornherein aus- sichtslos war. Da die Ergreifung von (nicht aussichtslosen) Rechtsmitteln zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 122), verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdefüh- rer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert. Da auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (die Vorinstanz bezeichnet ihn als "vermutlich mittellos"), hat die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gutzuheissen. 7. Daran ist die Kammer gebunden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung entgegenzunehmen (vgl. amtliche Akten SK 22 255, pag 435, Ziff. V. 19 der Erwägungen der Kammer) und wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird für das Revisionsverfahren und das vorliegende Neubeurteilungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Gesuch- stellers eingesetzt. IV. 8. Die Kosten für das Revisionsverfahren wurden mit Beschluss der Kammer vom 16. März 2023 auf CHF 2'500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des erwähnten Beschlusses [amtliche Akten SK 22 255; pag. 439]). Die Beschwerde ans Bundesgericht hat an dieser Kostenregelung nichts geändert. Das Bundesgericht hat lediglich die Ziffern 2 und 4 des Beschlus- ses vom 16. März 2023 aufgehoben und die Beschwerde soweit weitergehend ab- gewiesen, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 27 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind vom Kanton Bern zu tragen. 9. Rechtsanwalt B.________ macht für das Revisions- und das Neubeurteilungsver- fahren mit Kostennote vom 18. April 2024 einen Aufwand von 19.55 Stunden zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 302.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'212.00 geltend, was ein beantragtes Honorar von CHF 4'536.32 ergibt (pag. 565). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, des Aktenumfangs, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses als gerade noch angemessen. Vom geltend gemachten Ho- norar entfallen CHF 180.00 (= 54 Minuten) auf das vorliegende Neubeurteilungs- verfahren. Insoweit beträgt die Mehrwertsteuer 8.1%, was bei der vorliegenden Festsetzung der amtlichen Entschädigung anzupassen ist. Insgesamt wird Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers im Revisions- und im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'537.05 ausge- richtet (19.55 Stunden zum gesetzlich festgesetzten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 302.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'032.00 bzw. von 8.1% auf CHF 180.00). Zufolge seines Unterliegens im Revisionsverfahren ist der Gesuchsteller in Bezug auf den darauf entfallenden 3 Aufwand resp. im Umfang von CHF 4'342.45 rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bezüglich den auf das vorliegende Neubeurteilungsverfahren entfallenden Aufwand, ausmachend CHF 194.60, entfällt die Rückzahlungspflicht, da dieses durchgeführt werden muss- te, weil die Kammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (resp. Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren) entsprechend den Ausführun- gen des Bundesgerichts fälschlicherweise nicht guthiess. 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als Gesuch um Beiordnung einer amt- lichen Verteidigung entgegen zu nehmen und wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird für das Revisions- und das Neubeurteilungsverfahren mit Wirkung ab 10. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger von A.________ eingesetzt. 2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das Revisions- und das Neubeurteilungsverfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.65 200.00 CHF 3’730.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 302.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’032.00 CHF 310.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’342.45 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.90 200.00 CHF 180.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 180.00 CHF 14.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 194.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Revisions- und im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 4'537.05. Zufolge seines Unter- liegens ist A.________ im Umfang von CHF 4'342.45 (= Aufwand betreffend das Re- visionsverfahren) rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 194.60 (= Aufwand betreffend das Neubeurteilungsverfahren) entfällt die Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern 5 Bern, 15. Mai 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6