IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu schulden. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.