Er wird mit vorliegendem Urteil für 15 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde (unter anderem) wegen Mordes schuldig gesprochen. Mord wird gemäss Art. 112 StGB mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit deutlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.