Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger und stammt damit aus einem Drittstaat, womit er sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kann. Er wird mit vorliegendem Urteil für 15 Jahre des Landes verwiesen.