63 Aufwand von insgesamt 24,63 Stunden zzgl. 3% Auslagen geltend (pag. 3247 f.), was die Kammer ebenfalls als angemessen erachtet und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit insgesamt CHF 5'484.65 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m.