426 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 4'941.65 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 22.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 4. März 2025 machte Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen