Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 21'790.50 (inkl. Auslagen und MWSt.). Zufolge Schuldsprüche kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 aStPO).