___ als angemessen und bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin auf insgesamt CHF 21'790.50 (inkl. Auslagen und MWSt.). Dabei berücksichtigte sie zusätzlich die noch nachträglich geltend gemachten Reisezuschläge und passte die effektive Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung an (Kürzung um 30 Minuten; pag. 2901, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen.