Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz erachtete auch die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ als angemessen und bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin auf insgesamt CHF 21'790.50 (inkl. Auslagen und MWSt.).