für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'599.45 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung 22.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte.