Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote auf insgesamt CHF 36'310.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), wobei sie eine kleine Korrektur bezüglich effektiver Dauer für die erstinstanzliche Verhandlung vornahm (Kürzung um eine Stunde; pag. 2901, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte.