auf CHF 6'000.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollumfänglich durch, während der Beschuldigte vollständig unterliegt. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 teilweise. Zudem wurde auf ihren Antrag, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, nicht eingetreten. Dennoch rechtfertigt es sich vorliegend nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat zufolge vollständigen Unterliegens somit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.