21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind unangefochten geblieben und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt.