Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu bezahlen. 61 Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung