Anders als die Vertretung der Privatklägerin oberinstanzlich ausführte, ist indes irrelevant, ob sich die Täterschaft schuldhaft verhalten hat oder die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; dabei handelt es sich um sachfremde Kriterien, die gemäss Art. 1 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 OHG nicht zu berücksichtigen sind. Ferner ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass die Privatklägerin glücklicherweise bis heute keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung als angemessen.