Insofern rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 zufolge nicht intensiv gelebtem Verhältnis und der Tatsache, dass †F.________ schon lange nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt habe. Genugtuungserhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass †F.________ zum Zeitpunkt seines Ablebens erst 20 Jahre alt war, die Tatausführung des Beschuldigten mit Intensität ausgeführt und die Qualifikation des Mordes mehrfach erfüllt wurde. Anders als die Vertretung der Privatklägerin oberinstanzlich ausführte, ist indes irrelevant, ob sich die Täterschaft schuldhaft verhalten hat oder die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;