2739 Z. 11 f.). Gewisse Zweifel bestehen damit an den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Sohn gehabt habe bzw. das Verhältnis zu allen drei Söhnen gleich gewesen sei (vgl. auch die Ausführungen des Vertreters an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach †F.________ der Privatklägerin zeitweise mehr Schwierigkeiten bereitet habe als die anderen beiden Söhne, pag. 2749). Insofern rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 zufolge nicht intensiv gelebtem Verhältnis und der Tatsache, dass †F.__