1905 f.). Der Blick in die Jugendstrafakten von †F.________ zeigt, dass dieser bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz nicht mehr zu Hause bei seiner Mutter und seinen Brüdern wohnte. Zudem geht aus den Akten deutlich hervor, dass die Mutter mit †F.________ überfordert war und keine andere Lösung darin sah, als ihn von den Behörden jeweils fremdplatzieren zu lassen. Die beiden anderen Brüder wohnten hingegen bei der Mutter, besuchten normal die Schule und schienen später auch zu arbeiten (pag. 2739 Z. 11 f.).