Erhöhend seien demgegenüber das Alter von †F.________ sowie die Tatumstände zu berücksichtigen. Insgesamt hätte sich damit eine – wenn auch nur knapp – unter CHF 20'000.00 liegende Genugtuung als angemessen erwiesen. Zufolge der Anerkennung des Beschuldigten sei diese jedoch auf CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 festzusetzen (pag. 2898 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, ihr Verhältnis zu ihrem verstorbenen Sohn sei sehr gut gewesen. Er habe ihr zugehört und sie als Mutter respektiert. Er habe sie unterstützt und ihr viel geholfen.