59 klärungen einer geeigneten Unterbringung für †F.________ sowie den Bericht der Z.________ nicht von einer besonders intensiven Beziehung gesprochen werden könne, auch wenn sich das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und †F.________ seit dessen Volljährigkeit verbessert habe. Ohne das Leiden der Privatklägerin verharmlosen zu wollen, sei eine Herabsetzung der Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 angezeigt. Erhöhend seien demgegenüber das Alter von †F.________ sowie die Tatumstände zu berücksichtigen.