2724), was die Vorinstanz in der Folge übernahm und die Genugtuungsforderung entsprechend in dieser Höhe festsetzte. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Privatklägerin infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohnes ein Genugtuungsanspruch zustehe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass †F.________, welcher zum Zeitpunkt seines Ablebens 20 Jahre alt gewesen sei, bereits seit Jahren nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt habe und mit Blick auf die Ab-