20. Subsumtion Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind mit dem Mord am Sohn der Privatklägerin erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte anerkenne eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 (pag. 2724), was die Vorinstanz in der Folge übernahm und die Genugtuungsforderung entsprechend in dieser Höhe festsetzte.