Bei einer älteren Hinterbliebenen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Trauerarbeit altersbedingt kaum so lange dauern wird wie diejenige junger Eltern beim Verlust eines kleinen Kindes. Andererseits hätte die ältere Hinterbliebene ohne das schädigende Ereignis den Tod des Angehörigen wahrscheinlich nie erlebt (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 97). Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten. Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5% (BGE 132 II 117 E. 3.3.2;