Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab. Der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammengewohnt hat, kommt regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Deshalb darf ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch bei nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt und ihren Eltern gemacht werden.