Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 14 f.). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens.