Personen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge, i.d.R. familiäre Beziehungen, unterhalten haben. Die Tötung muss zu immaterieller Unbill bei den Angehörigen geführt haben. Der erlittene seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 1, 5, 12 und 13). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, 7. Aufl.