19. Theoretische Grundlagen der Genugtuung Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei der Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Verstorbenen eine Genugtuung zugesprochen werden. Es kommen nur Personen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge, i.d.R. familiäre Beziehungen, unterhalten haben.