Angesichts der zitierten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte beim Beschuldigten gemäss Gutachten als hoch bezeichnet werden muss, erscheint es demnach angezeigt, sich für die Dauer der Landesverweisung am gesetzlichen Höchstmass von 15 Jahren zu orientieren. Die Kammer erachtet trotz des noch jungen Alters des Beschuldigten und seiner zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ausgereiften Persönlichkeitsentwicklung eine Dauer von 15 Jahren als angemessen. VII. Zivilpunkt