57 Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer hohen Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wird. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte beim Beschuldigten gemäss Gutachten als hoch bezeichnet werden muss, erscheint es demnach angezeigt, sich für die Dauer der Landesverweisung am gesetzlichen Höchstmass von 15 Jahren zu orientieren.