66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).