Im Bericht wird jedoch ebenso festgehalten, dass ein Dialog mit den Behörden in Aussicht stehe, um die Situation zu deblockieren (pag. 3021). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu verbüssen hat, kann zum heutigen Zeitpunkt daher nicht ausgeschlossen werden, dass einer Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nach Haftverbüssung nichts mehr im Wege steht. Dies wird von den Vollzugsbehörden zu gegebenem Zeitpunkt zu prüfen sein. Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden.