Es kann deshalb nicht gesagt werden, dem Beschuldigten drohe im Heimatland eine konkrete Gefahr für eine Blutrache seitens der Familie von †F.________. Insbesondere ergibt sich aus der Befragung der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Verhandlung, dass keine Familie mehr von ihr in Somalia lebt (pag. 2740 Z. 18 ff.), womit die Behauptung des Beschuldigten, der Grossteil der Familie bzw. der Verwandtschaft von †F.________ lebe in Somalia, offensichtlich nicht zutrifft.