56 chung einer Blutrache käme dem Beschuldigten trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine gewisse Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6); dieser ist er vorliegend mit seinem pauschalen Vorbringen nicht genügend nachgekommen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dem Beschuldigten drohe im Heimatland eine konkrete Gefahr für eine Blutrache seitens der Familie von †F.________.