2732 Z. 29). An der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte der Beschuldigte ebenfalls, in Somalia um sein Leben fürchten zu müssen und konkretisierte, in der Schweiz fühle er sich sicher, weil er irgendwo anders leben könne als in E.________, beispielsweise in Baden oder an der Lenk, was etwas weiter weg sei. In Somalia wäre die Situation schlimmer, zumal die Familie von †F.________ den Al-Shabaab informieren und diesem Geld zahlen könnte, um ihn ermorden zu lassen. In Somalia sei es einfacher, eine Person ermorden zu lassen, weshalb wisse er nicht genau (pag. 3165 f. Z. 37 ff.). Hinsichtlich der Geltendma-