Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK drohen würde (pag. 3020 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Status des Beschuldigten als anerkannter Flüchtling steht einer Landesverweisung demnach nicht entgegen. Der Beschuldigte machte sowohl erst- als auch oberinstanzlich geltend, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Somalia gefährdet wäre und mit Blutrache seitens der Familie von †F.________ rechnen müsse.