Nach der Ausreise seien die Kinder bei der Grossmutter gesucht worden. Aufgrund dieser lange zurückliegenden Erlebnisse im Alter von sieben Jahren sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute noch mit Verfolgung durch die Miliz Al-Shabaab rechnen müsse. Den Akten seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund späterer Tätigkeiten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Somalia Probleme mit der Al-Shabaab, den Behörden oder sonstigen Stellen zu befürchten hätte. Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK drohen würde (pag.