Diese Eigenschaft steht einer Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht per se entgegen (vgl. bspw. das Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023). Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Somalia Folter oder anderweitige unmenschliche Behandlung (zu einer allfälligen Blutrache seitens der Opferfamilie siehe sogleich). Auch den Akten lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht des SEM vom 10. Februar 2025 lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft heute wahrscheinlich nicht mehr erfüllen würde.