Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat mit dem vorliegenden Anlassdelikt in schwerwiegendster Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung, nämlich Leib und Leben, verstossen. Sein Verschulden liegt im schweren Bereich und er wird dafür mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.