53 auch das Gutachten von Dr. med. U.________ dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für erneute Gewaltstraftaten. Ein persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 18.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten: Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen.